Gemäss Lärmsanierungsprojekt befindet sich diese Liegenschaft in einer ES II, weshalb die IGW trotz tieferer Lärmpegel als bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin überschritten sind. Wie die Vorinstanz ausführt, wird bei jeder Liegenschaft mit Grenzwertüberschreitung im Einzelfall geprüft, ob eine Lärmschutzwand erstellt werden kann und ob die Erstellungskosten verhältnismässig sind. Anders als das Gebäude der Beschwerdeführerin ist das Gebäude auf dem Grundstück G.________strasse E.________ deutlich von der G.________strasse zurückversetzt. Der Abstand zum Trottoir beträgt mehr als 7.00 m, der Abstand zum Fahrbahnrand fast 10.00 m.