Hinzu kommt, dass zusammen mit der bestehenden Mauer an der Grundstücksgrenze zum Trottoir eine Gesamthöhe von über 3.00 m resultieren würde. Eine solche hohe Mauer würde sich nicht gut in das Strassenbild einordnen, weshalb der Erstellung einer Lärmschutzwand überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen würden. Aus dem Umstand, dass zum Schutz der Liegenschaft an der G.________strasse E.________ eine Lärmschutzwand erstellt wird, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Gemäss Lärmsanierungsprojekt befindet sich diese Liegenschaft in einer ES II, weshalb die IGW trotz tieferer Lärmpegel als bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin überschritten sind.