Da die Lärmschutzwand zur Verhinderung von Reflexionen aus hochabsorbierenden Elementen bestehen müsste, könnte sie nicht aus transparenten Glaselementen bestehen. Da sie gemäss Angaben der Vorinstanz zum Schutz des Erdgeschosses eine Höhe von über 2.00 m aufweisen müsste, würde die Lichtverhältnisse deutlich verschlechtern und damit die Wohnqualität der betroffenen Wohnräume im Erdgeschoss übermässig beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass zusammen mit der bestehenden Mauer an der Grundstücksgrenze zum Trottoir eine Gesamthöhe von über 3.00 m resultieren würde.