d) Das Gebäude der Beschwerdeführerin steht sehr nahe an der Kantonsstrasse. Der Abstand zur Grundstücksgrenze bzw. zur Trottoirhinterkante beträgt etwa 1.40 m, der Abstand zur Fahrbahn etwa 3.60 m. Es hält den vorgeschriebenen Strassenabstand von fünf Metern ab Fahrbahnrand somit nicht ein (vgl. Art 80 Abs. 1 Bst. a SG16). Eine Lärmschutzwand mit einem sinnvollen Abstand zum Gebäude käme zwangsläufig auf das Trottoir zu stehen und würde den Verkehrsraum beeinträchtigen. Es ist offensichtliche, dass eine solche Lösung nicht realisierbar ist, da sie die Nutzung des Trottoirs verschlechtern, wenn nicht gar verunmöglichen würde.