6/9 BVD 140/2023/9 henden Mauer hinter dem Gehweg von ca. 1.2 m Höhe würde so eine Gesamthöhe von über 3 m resultieren, was mit dem Ortsbild unverträglich wäre und somit ein öffentliches Interesse verletzen würde. Aus diesen Gründen sei das Erstellen einer Lärmschutzwand nicht möglich, weshalb im Lärmsanierungsprojekt auf die Überprüfung des Kosten-Nutzen-Faktors mit aufwendigen Vorabklärungen zur Statik der bestehenden Mauer verzichtet worden sei.