Die Wohnqualität der betroffenen Räume im Erdgeschoss würde somit erheblich beeinträchtigt. Eine transparente Lärmschutzwand könne nicht umgesetzt werden, weil eine solche Konstruktion eine schallharte Oberfläche aufweise, die die auftreffenden Schallwellen nicht absorbiere, sondern reflektiere. Dadurch würde der Lärmpegel bei der benachbarten Liegenschaft wahrnehmbar zunehmen und somit nachbarschaftliche Interessen verletzten. Eine Lärmschutzwand zum Schutz der Liegenschaft an der G.________strasse D.________ müsste für den Schutz des Erdgeschosses eine Höhe von über 2 m aufweisen. Zusammen mit der beste- 15 BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen