c) In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, an der G.________strasse D.________ sei es unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse nicht möglich, eine Lärmschutzwand zu errichten. Eine Lärmschutzwand mit vernünftigem Abstand zur Hausfassade käme auf dem Gehweg zu stehen, was den Strassenraum unverhältnismässig beeinträchtigen würde. Eine Lärmschutzwand auf der bestehenden Mauer direkt im Anschluss an den Gehweg hätte zur Fassade einen Abstand von nur ca. 1.30 m. Die Wohnqualität der betroffenen Räume im Erdgeschoss würde somit erheblich beeinträchtigt.