Damit wurde dem Grundsatz von Art. 13 Abs. 3 LSV wonach Lärmschutzmassnahmen an der Quelle gegenüber Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg Vorrang haben, Rechnung getragen. Dennoch verbleibt bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine Überschreitung des IGW in der Nacht um 1 dB(A). Im Lärmsanierungsprojekt wurde daher als weitere Massnahme der Emissionsbegrenzung der Bau einer Lärmschutzwand geprüft, aber als nicht realisierbar beurteilt, weil diese sowohl den Strassenraum als auch die Wohnqualität unverhältnismässig beeinträchtigen würde.