a) Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute Prüfung von Lärmschutzmassnahmen. Zur Begründung führt sie aus, es könne nicht sein, dass die Liegenschaft an der G.________strasse E.________ Lärmschutz erhalte und sie selbst nicht. Die Liegenschaft an der G.________strasse E.________ sei im Gegensatz zur Liegenschaft an der G.________strasse D.________ von der Strasse zurückversetzt und somit nicht der gleichen Lärmbelastung ausgesetzt, wie ihre eigene Liegenschaft. Der Strassenraum und die Wohnqualität würden bei einer transparenten Lärmschutzwand nicht beeinträchtigt.