mitteln. Mit einem vorgegebenen Verfahren werden anschliessend die ermittelten Mess- und Zählwerte auf die jahresdurchschnittlichen Verkehrsverhältnisse umgerechnet. Der Zeitpunkt der Messung spielt daher keine Rolle. Von einer weiteren messtechnischen Überprüfung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin, eine neue Beurteilung der Lärmbelästigung während des Berufsverkehrs vorzunehmen, wird daher nicht stattgegeben. 5. Lärmschutzmassnahmen