Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt. Massgeblich ist der Beurteilungspegel, der aufgrund des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs im Jahresmittel ermittelt wird (vgl. Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 LSV). Einzelne Spitzen, die beispielsweise von schnell beschleunigenden, vorbeifahrenden Motorrädern oder Sportwagen verursacht werden, mögen zwar als Einzelereignisse stark störend sein. Das ändert aber nichts daran, dass letztlich der Mittelungspegel massgeblich für die Beurteilung ist. Die Messwerte müssen daher auf einen Jahresdurchschnitt normalisiert werden.