In diesem Fall darf davon ausgegangen werden, dass die flächendeckenden Modellrechnungen korrekt sind. Die dem Lärmsanierungsprojekt zugrundeliegenden Mess- und Berechnungsdaten geben keinen Grund zur Beanstandung. Zwar ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin bei eigenen Messungen höhere Resultate erhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfen die Resultate von Lärmmessungen jedoch nicht als Einzelereignisse betrachtet werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Strassenverkehrslärms auf einen Mittelwert über eine bestimmte Zeitperiode abgestellt.