d) Im vorliegenden Fall wurde die Lärmbelastung der betroffenen Liegenschaft sowohl berechnet als auch mittels einer Messung überprüft. An der G.________strasse D.________ wurden ein Leq von 65.1 dB(A) gemessen, was normalisiert auf den Verkehr im Jahr 2038 einem Lr von 66.4 dB(A) entspricht. Für das Jahr 2038 wurde ein Lr von 66.9 dB(A) berechnet. Die Abweichung zwischen Mess- und Berechnungsresultaten entspricht somit -0.5 dB(A), womit eine gute Übereinstimmung von Messung und Berechnung vorliegt. In diesem Fall darf davon ausgegangen werden, dass die flächendeckenden Modellrechnungen korrekt sind.