a) Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit der gemachten Lärmmessungen und beantragt eine erneute Prüfung der vorhandenen Lärmbelastung. Zur Begründung führt sie aus, die Werte, die der Verfügung zugrunde liegen würden, basierten auf einer einzigen Messung. Diese sei im Verlauf des Nachmittags und somit ausserhalb des Stossverkehrs durchgeführt worden. Sie unterscheide sich erheblich von den Werten einer Messung während des Berufsverkehrs. Die Hochrechnungen entsprächen somit nicht der aktuellen Situation. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Messungen.