Es dürfen weder mehr noch weniger Erleichterungen gewährt werden als nötig sind, damit im Einzelfall die Sanierung für den Anlageninhaber verhältnismässig ist und die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Die Bestimmung von Form und Umfang der Erleichterung ist Teil einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall.9 Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. 4. Lärmermittlung