Aus den Ausführungen ergibt sich auch, weshalb im vorliegenden Fall keine Lärmschutzwand errichtet werden kann. Die Vorinstanz ist somit ihrer Begründungspflicht für eine Erleichterung von der Sanierungspflicht nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, ist ihre Beschwerde daher unbegründet. 3. Grundsätze der Sanierungspflicht