Die Beurteilung der Verkehrssicherheit erfolge nach der VSS Norm SN 640 273a (Sichtverhältnisse in Knoten). Weitere Erleichterungsgründe könnten mangelnde Platzverhältnisse oder das Ortsbild sein. Zudem wird unter dem Titel «Konkrete Situation bei der Liegenschaft G.________str. D.________» erläutert, aus welchen Gründen der Bau einer Lärmschutzwand im vorliegenden Fall nicht möglich ist. In der Verfügung wird somit hinreichend dargelegt, was mit der Verhältnismässigkeit und dem öffentlichen Interesse gemeint ist. Aus den Ausführungen ergibt sich auch, weshalb im vorliegenden Fall keine Lärmschutzwand errichtet werden kann.