c) Der angefochtenen Verfügung lässt sich unter den Titel «Allgemeine Ausgangslage» unter anderem entnehmen, dass zu den überwiegenden Interessen, die der Ausführung von Lärmschutzmassnahmen entgegenstehen, namentlich der Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz, die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Gesamtverteidigung gehören. Was die Verhältnismässigkeit anbelangt, wird dargelegt, dass der Strasseneigentümer keine Massnahmen ausführen muss, die unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen. Als Grundlage für die Beurteilung der verhältnismässigen Kosten diene der Leitfaden Strassenlärm. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit erfolge nach der VSS