c) Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Diesen bezeichnen die Parteien mit ihren Anträgen innerhalb des Rahmens, den der angefochtene Akt, das sogenannte Anfechtungsobjekt, vorgibt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher der Kanton Bern von der Pflicht befreit wird, weitere Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu ergreifen. Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verschiebung der Kantonsstrasse im Bereich ihrer Liegenschaft.