lichem und lästigem Strassenlärm schützen könne oder überwiegende Interessen bestehen würden und dass die Voraussetzungen für Erleichterungen von der Sanierungspflicht erfüllt seien. 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 1. Juni 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Sie beantragt die erneute Prüfung der vorhandenen Lärmbelastung und der Lärmschutzmassnahmen sowie die Prüfung des Einbaus von Schallschutzfenstern.