Der Bau einer Lärmschutzwand wurde gemäss Lärmsanierungsprojekt als nicht realisierbar beurteilt. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis III (OIK III) stellte daher mit Verfügung vom 18. Mai 2023 fest, dass der Kanton Bern als Strasseneigentümer die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit verhältnismässigen Massnahmen nicht ausreichend vor schäd- 1/9 BVD 140/2023/9