3. Die Verfahrenskosten von CHF 1782.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Das AWA hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 667.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 600.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung