Dabei handelt es sich nicht um ein besonders komplexes Vorhaben. Zudem war die Gemeinde aufgrund der Planung mit der Materie bereits vertraut, so dass es auch der relativ kleinen Gemeinde Oberried möglich gewesen wäre, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Unterstützung bewältigen können. Insgesamt rechtfertigen es die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse daher nicht, der Gemeinde Oberried Parteikostenersatz zuzusprechen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.