Ob die Gemeinde im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG. Demnach haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. April 2023 in Kraft und ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das mit der Beschwerde vom 17. Mai 2023 eingeleitet wurde, anwendbar. Wie die Materialien zu Art. 104 Abs. 4 VRPG zeigen, ist die Komplexität der