Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das AWA hat somit den Beschwerdeführenden ein Zehntel der Parteikosten, ausmachend CHF 667.05, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihres Unterliegens von den restlichen Parteikosten, ausmachend CHF 6003.30, den Beschwerdeführenden einen Zehntel, ausmachend CHF 600.35, zu ersetzen. g) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Eingabe vom 19. August 2024 einen Parteikostenersatz gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG geltend. Das Verfahren sei komplex und aufwendig gewesen. Daneben gelte es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gemeinde Oberried um eine Kleingemeinde handle.