dem teilweisen Obsiegen bei der Kostenverlegung Rechnung getragen. d) Die Gemeinde nimmt mit dem Erlass der UeO zur Sicherung von öffentlichen Leitungen eine öffentliche Aufgabe wahr und ist damit nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr können somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4