Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflagen rechtfertigt es sich daher, den Beschwerdeführenden neun Zehntel der restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie tragen daher CHF 1782.– der Verfahrenskosten. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 beantragen die Beschwerdeführenden, die vom AWA eingeräumten Fehler hätten sich bei der Kostenverlegung zugunsten der Beschwerdeführenden auszuwirken. Gleiches beantragen sie in Bezug auf das TBA, das ebenfalls «nicht ganze Arbeit» geleistet habe. Diesen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen wird mit der Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und