c) Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine zweifache Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar und es rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der geheilten Gehörsverletzungen dafür einen Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 220.–, auszuscheiden. Hinsichtlich der zusätzlichen Auflagen zum IVS gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt.