a) Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Gesamtentscheid um die Auflagen zum IVS aus der Stellungnahm des OIK I vom 14. Juni 2024 zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Gesamtentscheid zu bestätigen.