Die Beschwerdeführenden haben eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über die zweite Etappe beantragt, bis im Verfahren über die erste Etappe ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Mit dem nicht angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid 2023/135 vom 11. August 2023 wurde das Verfahren über die erste Etappe rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Sistierungsantrag gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 13. Kosten