Insofern handelt es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Dass sich das TBA nicht näher zu den fehlenden entgegenstehenden überwiegenden Interessen geäussert hat, ist dagegen nicht zu beanstanden. Sind keine solchen vorhanden, können auch keine solchen benannt werden. Im Beschwerdeverfahren hat das TBA die Begründung für die Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2024 nachgeliefert. In Kenntnis dieser Stellungnahme haben sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zu diesem Thema geäussert. Auch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren somit geheilt (siehe vorne Erwägung 2.e).