Ebenso versteht sich von selbst, dass eine Verbindungsleitung quer zum Hang verlaufen muss und dabei zwangsläufig diverse Gewässer queren muss, die der Falllinie folgen. Folglich liegt auch der wichtige Grund für die Ausnahmebewilligung auf der Hand, worauf der OIK I in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zu Recht hinweist. Zudem hat das TBA in seinem Amtsbericht die Bestimmungen erwähnt, gestützt auf die es die Ausnahmebewilligung erteilt hat (Art. 39a Bst. b und h WBV und Art. 48 WBG). Insofern handelt es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.