c) Somit ist richtig, dass das TBA in seinem Amtsbericht nicht näher begründet hat, worin der wichtige Grund für die Erteilung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung liegt. Der blosse Verweis des AWA auf diesen Amtsbericht stellte somit keine genügende Begründung dar. Allerdings liegt es auf der Hand, dass die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von grossem öffentlichem Interesse sind. Ebenso versteht sich von selbst, dass eine Verbindungsleitung quer zum Hang verlaufen muss und dabei zwangsläufig diverse Gewässer queren muss, die der Falllinie folgen.