Die in Art. 48 Abs. 4 WBG genannten Interessen bezögen sich allein auf die Interessen aus der Sicht Wasserbau. Entgegenstehende überwiegende Interessen seien zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung durch das TBA keine erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführenden haben sich in Kenntnis der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 nicht mehr zu diesem Thema geäussert.