Deshalb werde eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung benötigt, welche nur erteilt werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Der wichtige Grund werde im Amtsbericht zwar nicht detailliert ausgeführt, sei aber bei einem öffentlichen Vorhaben wie der Erschliessung von Wasser und Abwasser grundsätzlich mit der Versorgungssicherheit gegeben. Zudem könne das Vorhaben, welches quer zum Hang verlaufe, nicht realisiert werden, ohne diverse Gewässer, die der Falllinie folgten, zu queren. Die in Art. 48 Abs. 4 WBG genannten Interessen bezögen sich allein auf die Interessen aus der Sicht Wasserbau.