lizeibewilligung (Art. 48 Abs. 3 WBG) respektive eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 Abs. 4 WBG) erteilt werden könne. Da das Vorhaben diverse Grabenquerungen beinhalte, werde der Zugang zum Gewässer behindert und es sei zukünftig mit zusätzlichen Aufwendungen bei Wasserbau und Gewässerunterhalt zu rechnen. Deshalb werde eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung benötigt, welche nur erteilt werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.