Zudem formulierte der OIK I diverse Auflagen und Hinweise. So findet sich unter anderem der Hinweis, für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Gewässerraum sei Bundesrecht und Kantonsrecht massgebend. Über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Gewässerraum entscheide die Bewilligungsbehörde (Leitbehörde) nach Art. 41c GSchV. Im angefochtenen Gesamtentscheid verwies das AWA zur entsprechenden Einspracherüge der Beschwerdeführenden «Bauen im Gewässerraum» auf diesen Amtsbericht vom 8. April 2022.