b) Der OIK I hat in seinem Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 8. April 2022 zunächst gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GSchV die Gewässerräume/Gewässerabstände der verschiedenen Gewässer definiert. Weiter wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand gemäss Art. 39a Bst. b und h WBV30 erfüllt. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG31 könne erteilt werden, weil ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Zudem formulierte der OIK I diverse Auflagen und Hinweise.