a) Die Beschwerdeführenden rügen, das TBA habe in seinem Amtsbericht weder begründet, worin der wichtige Grund für die Erteilung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung liege, noch eine Interessenabwägung vorgenommen. Unter diesen Umständen reiche es auch nicht aus, wenn die Vorinstanz pauschal auf den Amtsbericht verweise, damit sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.