Die Darstellung des OIK I, das umliegende Gelände erscheine aufgrund der Hangneigung als Schachtstandort ungeeignet, weshalb die Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte toleriert werden könnten, vermögen sie damit nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, inwiefern die zwei Schächte die Schutzbestimmungen für historische Verkehrswege verletzen würden, insbesondere dürfte durch die beiden Schächte keine Substanz beeinträchtigt werden. 10. Gewässerraum