Soweit die Beschwerdeführenden bestreiten, dass sich das Gelände ausserhalb der historischen Verkehrswege für einen Schacht nicht eigne, vermögen sie auch dies nicht näher zu belegen. Zwar reiche sie dazu zwei Fotografien ein, ein Zusammenhang mit den vorgesehenen Schächten in den beiden historischen Verkehrswegen ist aber nicht erkennbar. Die Darstellung des OIK I, das umliegende Gelände erscheine aufgrund der Hangneigung als Schachtstandort ungeeignet, weshalb die Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte toleriert werden könnten, vermögen sie damit nicht in Frage zu stellen.