Im Übrigen ist durch die Auflage, wonach vor Baubeginn die betroffenen Wegstrecken zu dokumentieren sind, sichergestellt, dass ein unter der Humusschicht verstecktes Steinbett ebenfalls erfasst würde. Auch ein solches müsste nach Vollendung der Bauarbeiten aufgrund der Auflage, wonach Schäden an der Weganlage, die durch die Bauarbeiten entstehen, durch die Bauherrschaft fachmännisch und zu ihren Lasten behoben werden müssen, wiederhergestellt werden. Dass aufgrund der Tiefe der Spülbohrung nicht mit Schäden an den Natursteinmauern durch die Vibrationen der Bohrung gerechnet werden muss, wurde bereits ausgeführt.