h) Die Darstellung der Beschwerdeführenden, die Substanz des IVS-Objekts BE 12.2.5 bestehe nicht nur aus den Trockensteinmauern, sondern auch aus dem historischen Steinbett der alten Landstrasse, wird von ihnen nicht weiter belegt. Zwar haben sie eine Fotografie eingereicht. Auf dieser sind aber lediglich zwei Steine im Gras sichtbar. Dass diese Steine etwas mit dem 29 Siehe den Plan «Spülbohrung Nr. 2 (Resort), Vorakten pag. 120 16/22 BVD 140/2023/6