Da die Mauer durch illegale Arbeiten bereits geschwächt und durch Baggerarbeiten beschädigt worden sei, sei eine Spülbohrung hochproblematisch. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich das Gelände ausserhalb der Strasse für einen Schacht nicht eigne, werde bestritten, da sich dort bereits Schächte befänden. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotografien ein, auf denen zwei Schachtdeckel im freien Gelände erkennbar sind.