Mit der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 wurden diese offenen Fragen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beantwortet. Mit den in dieser Stellungnahme formulierten Auflagen ist nun sichergestellt, dass die beiden Schutzobjekte in ihrer Substanz geschützt werden. Der angefochtene Gesamtentscheid ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um diese Auflagen aus der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 zu ergänzen.