f) Die Rüge der Beschwerdeführenden, in der Stellungnahme des OIK I vom 28. März 2022 sei das IVS-Objekt BE 12.2.5 vergessen gegangen, und ohne eingehende Prüfung, wie das Schutzobjekt in seiner Substanz geschützt werden könne, dürfe das Bauprojekt nicht bewilligt werden, ist damit hinfällig geworden. Gleiches gilt für die Rüge, auch hinsichtlich des IVS-Objekts BE 157 fehle es an einer konkreten Auflage, wie eine Beeinträchtigung der Substanz durch die Arbeiten verhindert werden könne. Mit der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 wurden diese offenen Fragen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beantwortet.