Ob bei der Querung Substanz vorhanden sei und wie damit umgangen werde solle, sei vor Baubeginn mit dem Fachdienstleister zu klären. Die beiden Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte BE 12.2.5 und BE 157 könnten toleriert werden, da das umliegende Gelände aufgrund der Hangneigung als Schachtstandort ungeeignet erscheine. Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt der OIK I folgende Auflagen in den Gesamtentscheid aufzunehmen: