Die Trockenmauern seien bei den beiden Querungen vor Baubeginn durch den Fachdienstleister zu dokumentieren und mit Abschluss der Arbeiten fachmännisch im Ausgangszustand wiederherzustellen. Mit der unterirdischen Spülbohrung werde die Substanz des IVS-Objekts BE 12.2.5 dagegen nicht tangiert. Daher liege kein Eingriff im Sinne von Art. 7 VIVS vor und es müsse keine Massnahme getroffen werden. Das IVS-Objekt BE 157 werde im offenen Graben gequert. Im Wegtrasse solle ein Kontrollschacht erstellt werden. Ob bei der Querung Substanz vorhanden sei und wie damit umgangen werde solle, sei vor Baubeginn mit dem Fachdienstleister zu klären.