e) Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 forderte das Rechtsamt den OIK I auf, eine Auflage zu formulieren, die in den Gesamtentscheid aufgenommen werden kann und aus der klar wird, welche Massnahmen konkret zur Wiederherstellung der Eingriffe in die Substanz der beiden IVS- Objekten BE 157 und BE 12.2.5 zu treffen sind.