Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG). Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 Abs. 1 VIVS). Gemäss Art. 7 VIVS sind Eingriffe in Objekte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträch- 28 Vgl. Anforderungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, Vollzugshilfe